Frage:
Wohnungs-Kündigung wegen Eigennutz nach 2,5 Jahren?
anonymous
2011-01-29 01:55:35 UTC
Ich wohne seit November 2009 mit meiner Mutter (alleinverdienend, ich habe nur einen 400-EUR-Job) in meiner Wohnung, bin Studentin und fange im kommenden Semester (April) voraussichtlich mit meinen Diplompfürungen an. Nun habe ich die Kündigung bekommen, da der Vermieter die Wohnung für seinen Sohn und dessen neuer Freundin braucht.

Nun habe ich online folgendes gefunden:
"Im Übrigen kann von dem Vermieter nur verlangt werden über einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren die voraussichtliche Entwicklung, die zu einem Eigenbedarf führen könnte, zu überblicken (siehe: BVerfG WuM 1989, 114).Liegt demnach zwischen Mietvertragsschluss und der Eigenbedarfskündigung ein Zeitraum von 5 Jahren, liegt kein treuwidriges Verhalten des Vermieters vor." (Quelle: http://www.mietrecht-hilfe.de/kuendigung/eigenbedarf-kuendigung.html )

Darf er mir dann eigentlich gerade kündigen? Auch habe ich gelesen, dass ein Student, der gerade "mitten im Diplom" steckt, erstmal zuende studieren gelassen werden muss. So ganz "mitten drin" bin ich ja noch nicht. Aber es ärgert mich schon, dass mein Vermieter nicht vor zwei Jahren daran gedacht hat, dass sein halbwüchsiger Sohn wohl bald ausziehen möchte. Davon wurde nicht ein Wort erwähnt.

Unser Vermieter ist eigentlich sehr nett und ich will auch keinen Streit, aber ich will auch nicht in de erstbeste Wohnung ziehen, weil ich nur drei Monate Zeit habe und gleichzeitig noch für eine wichtige Klausur Mitte Februar lernen muss. Und diese Wohnung hat eine super Lage, tolle aufteilung und ist nicht zu teuer. Dazu ist sie auch toll geschnitten und hat eine klasse Ausstattung. Aber dem Sohn meines Vermieters kann es wohl nicht schnell genug gehen und das Bad soll ja renoviert werden und da "das nicht geht, wenn jemand in der Wohnung wohnt", muss ich fix raus.

Kann mir irgendwer sagen, wie meine Rechte da aussehen? Mein Vermieter hat zwar angedeutet, dass ich evtl auch ein wenig länger bleiben könne, wenn es gar nicht anders ginge, aber dann müsse ich ihm auch entgegenkommen, da er zwecks Umbauten in die Wohnung müsse.

Und dazu kommen jetzt auch noch die Studiengebühren, die demnächst wieder fällig sind. Und der Umzug ist ja auch nicht umsonst. Mir ist wirklich nur noch nach heulen und ich bin halt auch kein Mensch, der auf den Tisch hauen kann und sagt "Ich bleib aber länger" oder "kommen sie mir wenigstens mit den Kosten entgegen". Daher wüsste ich einfach gern, was genau meine Rechte sind. Gern auch mit Paragraphen.

Danke :)
Sieben antworten:
ascalon2607
2011-01-29 03:01:31 UTC
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die (ganze) Mietwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.Familienangehörige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind zum Beispiel Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister. Seit dem 27. Januar 2010 gehören auch Nichten und Neffen zum Kreis der Personen für die Eigenbedarf angemeldet werden darf.



§ 573 BGB



(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn .... der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt ...





Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen kann, warum er oder eine begünstigte Person die Wohnung beziehen will. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter seinem Kind die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen will, weil sonst die Gefahr besteht, dass sich das Kind vom Elternhaus löst.



Der Mieter kann, sofern ihm eine Kündigung ausgesprochen wird, nach § 574 BGB Widerspruch erheben. Der Widerspruch bewirkt, dass das Mietverhältnis noch eine Zeit lang fortgesetzt wird, sofern die Kündigung eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.





Zu deinen "Argumenten" :

- "Auch habe ich gelesen, dass ein Student, der gerade "mitten im Diplom" steckt, erstmal zu ende studieren gelassen werden muss"

Es gibt keinen "Kündigungsschutz" für Studenten.



- "...weil ich nur drei Monate Zeit habe und gleichzeitig noch für eine wichtige Klausur Mitte Februar lernen muss. "

3 Monate sind nach BGB § 573c die gesetzliche Kündigungsfrist.Das ist auch genügend Zeit sich eine andere Wohnung zu suchen.Wenn du persönlich dazu nicht in der Lage bist ist das nicht Sache deines Vermieters.



- zu deinem Link

Du solltest nicht nur zitieren was dir gerade in deine Argumentation paßt.Im Link steht auch : "Kein treuwidriges Verhalten hingegen liegt vor, wenn bestimmte Lebensumstände nicht unmittelbar vorhersehbar sind."(BVerfG WuM 1994, 134)

Wenn also der Sohn seine Freundin erst vor einem Jahr kennen gelernt hat war das vor 2 Jahren für deinen Vermieter nicht vorhersehbar.

Damit handelt es sich um einen rechtmäßigen Eig Lebensplanung der eigenen oder einer nach BGB § 573 privilegierte Person umfaßt.(BVerfG WuM 1991, 145)



Im übrigen sind alle deine zitierten "Quellen" Einzelfallentscheidungen und nicht allgemein gültig.
anonymous
2011-01-29 10:05:01 UTC
Du hast keine Chance.



Auch die einschränkende Aussage des Überblickens über 5 Jahre, hat keinerlei Rechtsverbindlichkeit, denn unvorhersehbare Ereignisse können jederzeit eintreten und sind damit nicht überblick- oder vorhersehbar. Was da ausgesagt wird ist ein frommer Wunsch und hat keinerlei gesetzliche Grundlage.



Dass die ganze Sache dich nicht zu Freudenausbrüchen hinreißt, kann ich gut verstehen und an deiner Stelle würde ich mich mit dem Vermieter arrangieren und mir schnellstmöglich eine andere Wohnung suchen. Gleichzeitig würde ich es genau überwachen, ob der Sohn dann tatsächlich einzieht, tut er das nämlich nicht, dann hast du vollen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter und dann hast du die besseren Karten in der Hand und er zahlt dir jeden Cent des unnötigen Aufwandes, den er durch die fingierte Eigenbedarfskündigung verursacht hat.
anonymous
2011-01-29 09:59:54 UTC
Kleine Anmerkung:



Seit November 2009 bis heute sind 1 Jahr und 3 Monate (nicht 2,5 Jahre).
Sprendlinger
2011-01-29 15:23:43 UTC
Widerspreche der Kündigung und als Argument gibst Du Deine Prüfungen an und die nur kurzfristige Überlassung der Wohnung. Nun bleibt dem Vermieter nichts anderes übrig als gegen Dich zu klagen. Ob er das macht steht auf einem anderen Blatt. Vielleicht kann man sich auch einigen, dass er den Umzug bezahlt und Du direkt nach der Prüfung umziehst, bzw wenn Du eine andere Wohnung gefunden hast
.**.
2011-01-29 13:02:23 UTC
Von der rechtlichen Seite mal ganz abgesehen: hast du wirklich Lust und Geld, während deiner Diplomprüfungen einen lanwierigen Rechtsstreit mit deinem Vermieter auszufechten? Er will dich aus der Wohnung raushaben, damit sein sohn die Wohnung beziehen kann. Das ist zunächst mal ein nachvollziehbares Anliegen mit dem er durchaus gute Chancen hat. Er wird dich nicht schulterzuckend dort wohnen lassen, nur weil du demnächst vielleicht mit deinen Diplomprüfungen anfangen wirst. Wenn du also partout nicht ausziehen willst, wird es für dich dort demnächst verdammt ungemütlich werden.
wwinkler h
2011-01-29 11:00:11 UTC
Natürlich ist eigenbedarf sein recht
anonymous
2011-01-29 10:09:06 UTC
1. heißt es eigenbedarf

2. habe ich noch nie gelesen, dass studenten die ihre diplomarbeit schreiben, einen

kündigungsschutz haben.

3. was ist mit frauen die schwanger sind, haben die mutterschutz und darf ihnen deshalb

ihre wohnung nicht gekündigt werden?

4. versetzt dich doch mal in die lage deiner vermieters, ich denke wenn dir die wohnung gehören

würde und dein sohn keine bleibe hat, würdest du genauso handeln, oder?


Dieser Inhalt wurde ursprünglich auf Y! Answers veröffentlicht, einer Q&A-Website, die 2021 eingestellt wurde.
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