Frage:
Lebenslänglich~~15 Jahre?
kinky4577
2006-11-26 13:54:06 UTC
Wenn man in Deutschland zu lebenslanger Haft verurteilt wird heisst das das man nach 15 Jahre wieder frei ist (ausser lebenslänglich mit anschliessender Sicherheitsverwahrung) bei guter Führung sogar früher? Warum? Unter Lebenslängich versteh ich bis man eben net mehr lebt! Wie findet ihr das?
Siebzehn antworten:
katja
2006-11-26 13:58:26 UTC
ich finde es ehrlich gesagt ein wenig widersprüchlich, denn lebenslänglich sollte auch lebenslänglich sein.
2006-11-29 21:00:51 UTC
ich denke mal 15 jahre sind genug und denke mal die meisten überleben die 15 jahre nicht.

darum ist der begriff lebenslänglich schon begründet!

bedenke auch das es unterschiede gibt zwischen lebenslänglich und lebenslanger haft!
anna
2006-11-27 02:52:28 UTC
wenn du überlegst, WOFÜR es "lebenslänglich" gibt, und dir dann vor augen führst, daß mord eine sehr geringe (die geringste?) rückfallquote hat; wenn du dann berücksichtigst, daß - trotz jahrelangen wegschließens der mörder - immer noch gemordet wird (was ja heißt, daß der mörder von morgen eh heute frei herumläuft!) und bedenkst, daß die täter nach ... laß mich jetzt nicht lügen - ich glaub, es sind maximal 8 ...jahren jeden geistigen und emotionalen bezug zur tat verlieren, kommt dir das vielleicht nicht mehr so seltsam vor.



und noch was: viele morde sind verkappte suicide, viele suicide sind verkappte morde; will sagen, daß es oft um verfahrene "er/sie oder ich" - situationen geht.





fg





a.
venscha1
2006-11-26 22:08:16 UTC
Die Frage beschäftigt mich auch schon lange. Und was von Sicherheitsverwahrung zu halten ist. NaJa, die Psychologen lassen sich auch zu leicht reinlegen.



Sicher bin ich der Meinung, dass Mörder (wenn die Sache geplant und nicht im Affekt war) lebenslänglich, damit meine ich bis zum Tod, weggesperrt werden müssten.



Sollte sich die Person wirklich geändert und gebessert haben, dann sollte dies von mehreren Psychologen bestätigt werden. Und der Druck sollte nicht auf einem Einzigen lasten.



LG

Andrea
2006-11-26 22:03:42 UTC
Da bin ich deiner Meinung. Dann sollen sie doch beim Urteil sagen 15 Jahre und nicht lebenslänglich.
christine
2006-11-30 19:38:56 UTC
bin der selben Meinung Lebenslänglich ist ein Leben lang und nicht "nur" 15 Jahre!!
2006-11-29 17:53:21 UTC
Lebenslange Freiheitsstrafe



Die lebenslange Freiheitsstrafe ist in fast allen Staaten, in denen die Todesstrafe abgeschafft ist, die höchste Strafe, die das Strafrecht kennt. Innerhalb Europas ist die lebenslange Freiheitsstrafe in Kroatien, Norwegen, Portugal und Spanien abgeschafft.



Im Jahre 2004 (Stichtag 31. März) befanden sich insgesamt 2.098 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Personen im Strafvollzug oder in der Sicherungsverwahrung.





Ausgestaltung der Rechtsfolgen

Die lebenslange Freiheitsstrafe wird in § 38 Abs. 1 StGB als Ausnahme der zeitigen Freiheitsstrafe definiert, da ihre Dauer unbestimmt ist. Liegt ein gesetzlicher Milderungsgrund vor, so tritt an ihrer Stelle eine Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).



Die lebenslange Freiheitsstrafe kann gemäß § 54 Abs. 2 StGB nicht als Gesamtstrafe aus einzelnen zeitigen Freiheitsstrafen verhängt werden. So kann selbst ein hundertfacher schwerer Raub höchstens mit 15 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden, wobei unter entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen anschließende Sicherungsverwahrung verhängt werden kann.



Aus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen wird nach § 54 Abs. 1 StGB nur eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet. Diese Regelung wurde durch das 23. StrÄndG von 1986 (BGBl. I S. 393) eingeführt. Seither sind Urteile wie "zweimal lebenslang wegen Doppelmordes" nicht mehr zulässig.



Im Jugendstrafrecht findet die lebenslange Freiheitsstrafe keine Anwendung, in diesem Bereich liegt die Höchststrafe bei 10 Jahren Jugendstrafe. Bei Heranwachsenden, die nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden, kann anstelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf Freiheitsstrafe von 10 bis zu 15 Jahren erkannt werden.





Verfassungsrechtliche Zulässigkeit

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist mit dem Grundgesetz gerade noch vereinbar, jedoch nie als absolute Strafe. Einem Verurteilten muss die grundsätzliche Möglichkeit eingeräumt werden, irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen. Allein die Möglichkeit der Begnadigung nach z.B. 30 oder 40 Jahren Haft reicht dazu nicht aus. Dies gebieten nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1977 das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde (BVerfGE 45, 187).





Gesetzliche Regelung

Demgemäß sind in § 57a StGB Bedingungen für eine vorzeitige Freilassung auf fünfjährige Bewährung festgelegt:



15 Jahre Freiheitsstrafe müssen verbüßt sein.

Die Freilassung kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden. Das Gericht hat auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen zu entscheiden, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Strafgefangene in der Freiheit keine weiteren Straftaten begeht.

Die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten darf keine weitere Vollstreckung gebieten. Hat das Gericht bei seinem Urteil über die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe eine solche festgestellt, so kann der Straftäter nicht mit einer vorzeitigen Entlassung nach frühestens 15 Jahren rechnen, wobei die durchschnittliche Haftdauer bei "Lebenslänglichen" in Deutschland bei 17 - 19 Jahren liegt. Besondere Schuldschwere ist zu bejahen, wenn gegenüber vergleichbaren Taten ein deutlich höheres Maß an Schuld vorliegt - aufgrund der Tat (mehrfacher Mord, erbarmungslose Brutalität, höchst grausame bzw. qualvolle Behandlung des Opfers), der Motive (besondere Verwerflichkeit) oder der Täterpersönlichkeit (abartige sexuelle oder gewalttätige Neigungen). Zwar darf der Verurteilte nach wie vor auf eine Freilassung hoffen, jedoch verlängert sich durch das Feststellen der besonderen Schwere der Schuld die durchschnittliche Haftdauer von 17 bis 19 Jahren auf etwa 23 - 25 Jahre.

Allerdings ist zu beachten, dass es bis dato keinerlei gesetzliche Normierung des Begriffes "besondere Schwere der Schuld" gibt. Gerichte müssen sich bei der Entscheidung daher meist an Urteilsbegründungen des Bundesgerichtshofes orientieren.

Der Verurteilte muss einwilligen. Auf seinen Antrag trifft die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung. Lehnt sie ab, so kann in der Regel alle zwei Jahre (Absatz 4) ein neuer Antrag gestellt werden, woraufhin erneut überprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Haft vorliegen.

Auch Hafturlaub muss dem Gefangenen ermöglicht werden. Allerdings kann dies gemäß § 13 Absatz 3 StVollzG erst geschehen, wenn mindestens zehn Jahre der Strafe verbüßt sind.



Anwendung

Das Straf- und das Völkerstrafgesetzbuch sehen für folgende Vorsatzdelikte zwingend eine lebenslange Haftstrafe vor:



Mord (§ 211 StGB)

besonders schwerer Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB),

Völkermord (§ 6 Abs. 1 VStGB)

Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VStGB)

Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB)

Bei bestimmten Taten im ersten Abschnitt des StGBs beträgt der Strafrahmen "lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren":



Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80 StGB)

Hochverrat gegen den Bund (§ 81 StGB)

Derselbe Strafrahmen gilt für einige Qualifikationsdelikte, bei denen wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschens verursacht wurde:



Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB)

Sexuelle Nötigung und/oder Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB)

Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)

Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB)

Erpresserischer Menschenraub (§ 239a Abs. 3 StGB)

Geiselnahme (§ 239b Abs. 2)

Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 3 StGB)

Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 3 StGB)

Missbrauch ionisierender Strahlen (§ 309 Abs. 4 StGB)

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a Abs. 3 StGB)

Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 3 StGB).

Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 3 VStGB )

Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 VStGB )

Bei zwei dieser Qualifikationsdelikte muss der Tod jedoch vorsätzlich herbeigeführt werden:



Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 11 Abs. 2 VStGB)

Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung (§ 12 Abs. 2 VStGB)

Für bestimmte Straftaten gegen die äußere Sicherheit wird eine lebenslange Freiheitsstrafe als Alternative zu einer Haftstrafe von mindestens fünf Jahren vorgesehen:



besonders schwerer Fall des Landesverrats (§ 94 Abs. 2 StGB)

Verrat illegaler Geheimnisse (§ 97a StGB)

besonders schwerer Fall der friedensgefährdenden Beziehungen (§ 100 Abs. 2 StGB)

Mit Ausnahme des Mordes und der Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch verjähren alle der oben genannten Straftaten nach 30 Jahren.
sinofos
2006-11-29 16:39:35 UTC
Die lebenslange Freiheitsstrafe kann nach 15 Jahren Haft zur Bewährung ausgesetzt werden. Grund dafür ist, dass es gegen die Menschenwürde aus Art. 1 I GG verstößt, wenn dem Täter jegliche Möglichkeit genommen wird, die Freiheit wieder zu erlangen: BVerfGE 86, 288 ; BVerfGE 45, 187.
skessa
2006-11-26 22:27:43 UTC
Stimmt nicht ganz -bei lebenslänglich kann man nach 15 jahren entlassen werden, aber nicht wenn eine "besondere Schwere der Schuld" festgestellt wurde. Dann ist die vorzeitige Entlassung ausgeschlossen. Trotzdem ist das dann was anderes als die Sicherungsverwahrung -die ist offiziell nicht Teil der Strafe, sondern wird rein zum Schutz der Gesellschaft verhängt - drum ist es ja auch mehr als sonderbar, dass sie schon bei Verurteilung verhäng werden muss und nicht nachträglich verhängt werden kann. Das wollten sie mal ändern, weiß aber nicht ob es passiert ist.



Mehrfach lebenslänglich gibt es in Deutschland nicht, das find ich bescheuert. Ich finde prinzipiell, mehrere Vergehen sollten auch zu mehreren Strafen führen, egal ob man zwischendurch erwischt wird oder erst nach der letzten. Aber das kenn ich so nur aus Amerika.
Maik D
2006-11-26 22:11:29 UTC
Lebenslänglich heißt nicht 15 Jahre bekommen.Lebenslänglich sind 25 Jahre nach unserem Gesetzbuch.

aber es ist möglich bei guter Führung nach 15 Jahren entlassen zu werden.

Ich habe mal gelesen das es ein Mann es geschafft hat auf 150 Jahre Strafe zu bekommen.

Mittlerweile ist er auch schon Tod,aber sein Leichnam darf deswegen nicht aus den Gefängnis genommen werden.
2006-11-26 22:11:17 UTC
möglich das ein richter unter uns ist der uns das mal verständlich machen kann .
surborner10
2006-11-26 22:06:53 UTC
Lebenslänglich bedeudet 25 Jahre mit der Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung wegen guter Führung usw. Lebenslang bedeudet bis zum Tod. Das wird aber nicht mehr angewand. Deswegen lebenslänglich mit anschließender Sicherheitsverwahrung. Musste damals geändert werden wegen dem Grundgesetz. Ist zwar Blödsinn, ist aber so.
2006-11-26 22:05:09 UTC
Sehe ich genau so! Wer das Urteil "LEBENSLÄNGLICH" bekommt, der soll gefälligst auch im Knast verrecken, bei vielen Kandidaten wäre diese Strafe gerade angemessen.

Aber da unsere Justiz ja oft sogar die schlimmsten Verbrechen durch eine schlechte Kindheit und sonstige Faxen entschuldigt, kommen schon selten genug mal die 15 Jahre zusammen.

Also ist "lebenslänglich zumindest eine irreführende, wenn nicht gar falsche Bezeichnung.
reiko s
2006-11-28 19:55:41 UTC
meine meinung : die deutsche justitz is sowieso fürn a....

schaut ma ,... wieso bekommen kinderschänder 2 jahre haft und einer der steuern hinterzieht 10 oder gar mehr jahre ?,... was soll der sch..... ?

natürlich is das mir vielen ethischen fragen verbunden,.. aber was bitte hat das mit gerechtigkeit zu tun ?

und auf bewährung oder wegen guter führung würd ich auch keinen frei lassen .... bin zwar ned nachtragend aber es kann auch größten teils ne mehr rückgängig gemacht werden was man mal verbrochen hat ,...



mfg

@}->-
Daniela M
2006-11-28 09:00:28 UTC
lebenslänglich kann bis zu 15 jahren sein es kann aber auch 25 jahre sein eigentlich heißt es das mann mindestens 15 jahre davon absitzt und dann wieder raus kommt von den 25 jahren das ist unser rechtsstat so ist das bringst du jemanden um gehst du 15 jahre ab kommst dann raus machst es wieder und dann bleibst du für immer drin einbißchen dumm gedacht aber so ist das
Leony
2006-11-26 22:56:31 UTC
lebenslange = lebenslängliche Freiheitsstrafe

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist in fast allen Staaten, in denen die Todesstrafe abgeschafft ist, die höchste Strafe, die das Strafrecht kennt.

Mehr Einzelheiten bei (s.u.):
Gesichtswurst
2006-11-26 22:18:39 UTC
Nun, das wundert mich auch!

Gibt aber auch Fälle, wo es dann dementsprechend 3 x Lebenslänglich gegeben wird!



Und das mit "wegen guter Führung" ist schonmal ganz großer Quatsch, denn die Möglichkeit, dass jemand Rückfällig wird, ist immer da... sieht man doch Tag täglich bei irgendwelchen Sexualstraftätern!

Dass daraus noch nicht gelernt wurde... man man man

Dabei sagen die doch meist "Es muss erst was geschehen, damit was unternommen wird!" und im Endeffekt passiert nix!

Schweinerei!


Dieser Inhalt wurde ursprünglich auf Y! Answers veröffentlicht, einer Q&A-Website, die 2021 eingestellt wurde.
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