Falschparker auf privatem Parkplatz
Zuparken, Abschleppen oder Polizei rufen?
Ersteres kann man schon gleich ausschließen, da durch das Zuparken der Strafbestand einer Nötigung nach § 240 StGB (siehe auch OVG Saarlouis, Urteil vom 06.05.1993 - 1 R 106/90) gegenüber den Falschparkern besteht und man sich somit selbst strafbar machen kann. Auch die zweite der oben genannten Möglichkeiten entfällt, da die Kosten, die im Falle des Abschleppens durch den Zugeparkten entstehen, vom rechtmäßigen Parkplatzbesitzer getragen werden müssen. Da weder eine Ordnungswidrigkeit noch – mangels befriedeten Besitztums – § 123 StGB erfüllt ist, können Grundstücksbesitzer kein Eingreifen von Polizei und Ordnungsbehörden erwarten. Auch die Variante, sich woanders hinzustellen, verursacht nur Kosten für einen selbst und löst das Problem in keiner Weise. Die schnellste, aber sicherlich auch teuerste Lösung, ist der Anruf beim nächsten Abschleppdienst. Das Problem wird hierbei rasch behoben der Nachteil ist jedoch, dass der Auftraggeber die Abschleppkosten vorstrecken und dann im Nachhinein diese entstandenen Kosten wieder gerichtlich einklagen muss, was mit viel Ärger und Stress verbunden ist.
Fraglich ist nun, wie sich Grundstückeigentümer gegen den „Parkplatzklau“ vorgehen können. Hier handelt es sich nach dem bürgerlichen Recht um eine so genannte Besitzstandsstörung, die dadurch entstanden ist, dass der Eigentümer/Besitzer des Parkplatzes an seinem Eigentum, seinem Besitz gestört wurde.
Unterlassungsanspruch
Eine Möglichkeit, gegen Falschparker vorzugehen, ergibt sich aus § 862 Abs. 1 BGB (Anspruch wegen Besitzstörung), wonach dem Grundstücksbesitzer neben einem Beseitigungsanspruch auch ein Anspruch auf Unterlassung weiterer Störungen (bei Wiederholungsgefahr) besteht: „Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.“ Nach mehreren Entscheidungen des AG Suhl, bei denen Fahrzeugführer ihren PKW widerrechtlich auf privaten Parkplätzen abgestellt haben, entschied das Gericht, dass die Fahrzeughalter Zustandsstörer und Schuldner des Unterlassungsanspruchs der Kläger sind (vgl. dazu Urteil der AG Suhl (I C 745/00)vom 13.09.2000). Es gilt danach, den Halter und/oder Fahrer schriftlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern. Hierin verpflichtet sich dieser, in Zukunft nicht mehr auf dem Grundstück zu parken. Verstößt er hiergegen, ist er verpflichtet, eine Strafe in Höhe von bspw. 1.000,00 € zu zahlen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung liegt auch im Interesse des Falschparkers, da dadurch eine entsprechende gerichtliche Klage auf Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden wird.
Des Weiteren kann sich der Grundstücksbesitzer auch auf § 670 BGB (Ersatz von Aufwendungen) berufen: „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“ Das heißt, der Grundstücksbesitzer kann die Aufwendungen, die er für erforderlich hält, um ein erneutes Falschparken zu verhindern, gegenüber dem Besitzstörer geltend machen.. Das AG Suhl (s.o.) bestätigt, dass der Halter/Fahrer die Kosten für die Abmahnung zu tragen hat. Hierunter fallen auch die Kosten für eine Halteranfrage oder Aufwendungsersatz, aber auch Kosten eines Anwaltes, sofern man diesen beauftragt, den Falschparker zur Unterlassung aufzufordern.
Wir raten zu folgender Vorgehensweise:
Notieren Sie das Nummernschild des Falschparkers mit Datum und Uhrzeit des Verstoßes und teilen Sie uns diese Daten mit (per E-Mail, Fax, Brief oder Telefon). Wenn Sie die Möglichkeit haben, machen Sie ein Foto.
Wir machen daraufhin eine Halteranfrage über die Zulassungsstellen, schreiben den Fahrzeugeigentümer an und veranlassen diesen, (notfalls gerichtlich) sich dazu zu verpflichten, im Wiederholungsfalle des unberechtigten Parkens an Sie eine „Strafe“ in Höhe von z.B. 1.000,-- € zu zahlen.
Nachdem der Halter die Unterlassungserklärung ausgefüllt zurückgesendet hat, haben Sie nun die Gewissheit, dass ein wiederholtes Falschparken dieses Halters nicht mehr vorkommt. Sollte es nochmals vorkommen, so wird Sie dies nicht allzu sehr Schmerzen, da der Parker dann verpflichtet ist, die vereinbarte „Strafe“ an Sie zu zahlen.