Hallo,
habe folgendes gefunden:
"Inhaber des Gastgewerbebetriebes um die Bezahlung prellen
Geprellt ist der Wirt, wenn er sich in seiner Erwartung, für die Beherbergung oder
Bewirtung des Gastes bezahlt zu werden, enttäuscht sieht.
Nach Arzt liegt Zechprellerei nur vor, wenn der Gast erst nach dem Bestellen beschliesst, seine Zeche nicht zu bezahlen; kommt er schon mit diesem Entschluss ins Gasthaus, liegt Betrug vor. Da sich der Zeitpunkt des Entschlusses allerdings oft nur mit Schwierigkeiten feststellen lässt, kommt Zechprellerei jedenfalls immer dann
subsidiär zur Anwendung, wenn der Täter das Lokal ohne Bezahlung verlässt und ein Betrug jedoch nicht nachgewiesen werden kann.
Eine arglistige Täuschung ist bei der Zechprellerei nicht gefordert."
Allerdings kommt es immer auf die Gesamtsachlage an, sobald der Richter einen Eindruck gewinnt, das es absichtlich war, kann es schon härtere Strafen geben...
mfg