Die Straßenverkehrsordnung verliert nicht ihre Gültigkeit, ihre Normen treten aber teilweise außer Kraft.
Das regelt § 35 Abs. 1 StVO, der sich u. a. auf "Angehörige der Feuerwehr" bezieht. Damit können Feuerwehrleute im Einsatzfalle die Sonderrechte auch wahrnehmen, wenn sie sich im Privat- PKW befinden.
Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist das Einsetzen von Sondersignalen (Blaulicht/ Martinshorn) grundsätzlich nicht nötig.
Wichtig ist hier aber § 35 Abs. 8 StVO. Demnach dürfen die Sonderrechte nur unter Ausschluß aller Gefahren für die öffentliche Ordnung in Anspruch genommen werden.
Das Gefährdungspotential eines Sonderrechtsfahrzeugs, daß die Einsatzfahrt nicht durch die entsprechenden Signale anzeigen kann, ist deutlich größer als das eines regulären Feuerwehreinsatzfahrzeuges.
Daher werden nach geltender Rechtsprechung die Sonderrechte für Feuerwehrleute im Privat- PKW stark eingeschränkt.
So wird beispielsweise Falschparken vor dem Gerätehaus oder eine geringe oder mittlere Geschwindigkeitsübertretung idR durch die Sonderrechte abgedeckt. Gefährliche Überholmanöver aber beispielsweise würden die Sonderrechte in solch einem Fall nicht umfassen und wären daher strafbar.
Strikt zu trennen von den Sonderrechten, die dem Träger zubilligen, sich in einem gewissen Rahmen (der eben bei nicht gekennzeichneten Sonderrechtsfahrzeugen erheblich kleiner ist) über die Normen der StVO hinwegzusetzen, sind die Wegerechte nach § 38 StVO.
Trägern von Wegerechten haben andere Verkehrsteilnehmer "sofort freie Bahn zu schaffen". Für die Inanspruchnahme von Wegerechten sind Blaulicht UND Martinshorn notwendig.
EDIT: Hab die Frage falsch verstanden; es geht also um Sonderrechte im Einsatzfahrzeug; da gilt das oben gesagte aber auch.
Der Rahmen der Sonderrechte ist hier also größer. Der Fahrer muß zwischen der Gefahr für öffentliche Sicherheit und Dringlichkeit der Fahrt abwägen. In keinem Fall darf er andere Gefährden.
Während er für die Sonderrechte genaugenommen nicht mal das Blaulicht bräuchte, muß er zur Inanspruchnahme von Wegerechten Blaulicht UND Martinshorn einsetzen.
Jetzt kommt natürlich die Frage auf, ob er die ganze Zeit das Horn eingeschaltet haben muß.
Sagen wir es so: Wenn er einen Unfall unter Mißachtung einer StVO- Norm baut, und es stellt sich heraus, daß er das Horn nicht anhatte, ist er dran.
Dennoch bleibt es abwägungssache. Meiner Meinung nach ist es vollkommen übertrieben, von der Ausfahrt bis zur Einsatzstelle das Horn durchlaufen zu lassen. Freiwillige Feuerwehrleute machen das aber ganz gerne (die Feuerwehrleute hier mögen mir als ehem. Rettungsdienstler diese Spitze vergeben ;)).
mfG
Kwazulu