Frage:
Wer tärgt die Beweislast bei einer Sachmängelhaftung?
Paola
2006-06-30 01:28:28 UTC
Wer tärgt die Beweislast bei einer Sachmängelhaftung?
Drei antworten:
2006-06-30 02:25:23 UTC
Der Antragssteller trägt die Beweislast
2006-07-03 23:13:21 UTC
Grundsatz: Wer etwas behauptet, muss es beweisen. Wenn der Käufer behauptet, dass die Sache einen Mangel hat, dann muss er a) diesen beweisen (relativ leicht), und b) beweisen, dass er - für Gewährleistung - schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war (relativ schwierig.)



Für die Gewährleistung von Konsumenten gibt es daher in den ersten 6 Monaten eine Beweislastumkehr, der Verkäufer müsste beweisen, dass die Sache mangelfrei war.
Slartibartfast
2006-07-03 12:56:49 UTC
Man muss unterscheiden:

Macht der Verkäufer seinen Kaufpreisanspruch geltend, muss er beweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (das bedeutet i.d.R.: bei Lieferung der Sache) noch mangelfrei war. Gleiches gilt, wenn der Käufer die Annahme der Sache mit der Begründung verweigert, sie sei mangelhaft.

Nach Annahme der Kaufsache trägt dagegen grundsätzlich der Käufer die Beweislast für einen Sachmangel. Er muss nicht nur den Mangel selbst beweisen, sondern auch, dass er schon bei Gefahrübergang vorlag.

Eine wichtige Ausnahme hiervon macht § 476 BGB für den Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft von Unternehmer): zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird vermutet, dass er schon bei Gefahrübergang vorlag, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache (z.B. Gebrauchtwagen) oder des Mangels (z.B. Verderben nur kurz haltbarer Lebensmittel) unvereinbar.


Dieser Inhalt wurde ursprünglich auf Y! Answers veröffentlicht, einer Q&A-Website, die 2021 eingestellt wurde.
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