anonymous
2012-06-28 10:22:17 UTC
Also es war so das ich (m/20) seit 10 Jahren mit meiner mutter in einer Wohnung gewohnt habe.In der zeit ging der mietvertrag über sie.
Jetzt letztes jahr ist sie mit Ihrem Freund zusammengezogen und ich wollte weiter hier wohnen bleiben. Also bin ich hier in der wohnung geblieben. Ich habe dann nicht den alten mietvertrag übernommen, sondern einen NEUEN machen lassen.
Ich habe die Wohnung jetzt gekündigt da ich in ein anderes bundesland ziehen werde um zu studieren, am tag der wohnungsübergabe habe ich somit also 10 Monate hier gewohnt.
meine vermieter stellen sich manchmal richtig penibel an und meinen einen underdrücken zu wollen Beispiel: sie feiern am wochende lautstark bis 6 Uhr Morgends, und wenn ich einmal 2-3 leute zu besuch habe wird sofort rumgeschrien oder gar mit polizei gedroht!
Nunja, da man beim auszug ja renovieren muss kam mir aber der einfall das das für mich nicht zutreffend sein muss, DENN: meine mutter ist ja streng gesehen mein vormieter richtig?
wenn ja dann habe ich die wohnung unvrenoviert erhalten, heißt als meine mutter auszog hat sie nicht renoviert! also habe ich sie unrenoviert übernommen. Deshalb nehme ich an darf ich sie auch unrenoviert wieder abgeben oder leige ich da falsch?
Ich habe die wohnung zwar gestrichen aber man sieht das ich es war, sprich es schaut nicht sooooo toll aus. ich habe in meinem Wohnzimmer auch nur die stellen gestrichen wo kein schrank vor war, also wenn ich die wohnung ausräume wird man weiße stellen sehen.... die werde ich natürlich überstreichen, die farbe dazu ist schon gekauft worden!
aber es ist nun nicht so das ich die komplette wohnung neu streichen muss? habe das wohnzimmer in pistazien grün gestrichen, also ein angenehmer ton, und den rest in orange.
Ich habe euch mal den wichtigen auszug aus dem mietvertrag herausgeschrieben. dazu sei gesagt: es ist NIERGENDS etwas durchgestrichen wurde einfach nur von beiden unterzeichnet.
Instandhaltung der mieträume/schönheitsreperaturen:
1. Schäden in den mieträumen hat der mieter sobald er sie bemerkt dem vermieter anzuzeigen.
1. Der mieter haftet dem vermieter für schäden, die nach dem einzug dur ihn, seine Familienmitlieder, hausgehilfen untermieter sowie die von ihm beauftragten Handwerker lieferanten und dergleichen schuldhaft verursacht werden.Inbesondere haftet er für schäden die Durch Fahrlässiges umgehen mit der wass,Gas oder elektrischen Lichtleitung mit der WC und heizungsanlage durch Offenstehenlassen von Türen oder durch Versäumnis einer vom mieter übernommenen sonstigen Pflicht (Beleuchtung usw) entstehen. Dies gilt auch für vom Mieter oder seinen beauftragten oder Mitbewohnern Verschuldete Schäden in Fluren Treppenhaus etc.
3. Dem mieter obliegt der Beweis dafür das ein schuldhaftes Verhalten nicht Vorgelegen hat.
4. Schönheitsreparaturen während der mietdauer übernimmt auf eigene kosten der *) -Mieter-Vermieter. Zu den schönheitsreperaturen gehören 1) das Tapezieren bzw anstreichen der wände und Decken, der Anstrich der Böden bzw Reinigung der Teppichböden das Streichen der heizkörper einschließlich der Heizrohre und der Versorgungsleitungen, das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
5. Der vermieter kann während des Mietverhältnisses die Durchführung der Schönheitsreperaturen verlangen wenn und soweit die Wohnräume objektiv Renovierungsbedürftig sind. Bei beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter die Durchführung aller zu diesem Zeitpunkt erforderlichen und Fälligen Schönheitskorrekturen verlangen.
Endet das mietverhältniss vor Fälligkeit der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreperaturen, so ist der Mieter verpflichtet anteilig die Kosten zu tragen die eine im falle des vollen Fristablaufes bei ende des Mietverhältnisses durchzuführende Fachgerechte Schönheitsreperatur verursacht hätte. Der zu Zahlende Kostenanteil erechnet sich hinsichtlich der einzelnen Mieträume nach dem Verhältnis Zwischen der im Fristenplan als erfolrderlich und angemessenen vorgesehenen Vollen Frist und dem Zeitraum der seit beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der Letzten Ausgeführten Schönheitsreperatur bis zum ende des Mietverhältnisses abgelaufen ist. Sofern sich aufgrund des Tatsächlichen erscheinungsbildes der Mieträume abweichende Fristen ergeben sind diese maßgeblich. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, das er die erforderlichen Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt.
6. Als angemessene zeitabstände der Scheinheitsreparaturen ²) Gelten im allgemeinen:
für küchen und bäder alle 3 Jahre
Für Wohn und Schlafräume, flure und toiletten alle 5 jahre
in anderen nebenräumen alle 7 Jahre.
7. Die kleinen Istnadhaltungen und instandsetzungen sind vom vermieter *) auf eigene kosten - kosten des mieters auszuführen...
was meint ihr dazu, komme ich daran vorbei oder muss ich alles weiß streichen?
Mfg