Frage:
Rechtsgeschäft gültig? Anzeige rechtens?
Yuyon
2008-12-28 15:58:16 UTC
Man will mich anzeigen wegen angeblicher 4 Straftatbestände, nämlich Diebstahl, Unterschlagung, Warenbetrug und das 4. weiß ich nicht, mir wurde die Frage nicht beantwortet, was ich denn noch falsch gemacht hätte.
Habe bei eBay Artikel eingestellt, Zahlungsfrist 14 Tage, steht ausdrücklich in Fettdruck sichtbar geschrieben, ansonsten Meldung bei eBay und Löschung der Auktion. Davor hatten K und ich (V) eine Auseinandersetzung und K hat angefangen, unfreundlich zu werden in den Emails. Meinte, ich soll mein Tuch behalten. Das ist doch eine Ablehnung, oder nicht? Nach mehr als 3 Wochen wurde Geld überwiesen, ich habe den besagten Artikel nicht mehr, habe ihn auch wegen nicht bezahltem Artikel vorher gemeldet und angeboten, Fall friedlich abzuschließen (wurde jedoch schweigend vom K bei eBay abgelehnt). K droht mit Anzeige und wird immer unfreundlicher. Hat mir negative Bewertung gegeben und mich bei eBay gemeldet, allerdings hat mir eBay keine Verwarnung gegeben und sich keinesfalls mit mir in Verbindung gesetzt. Ich schreibe K all meine Argumente, habe mich bei einem Rechtsforum angemeldet und mich erkundigt und man sagte mir, ich sei im Recht, aber ich weiß auch nicht... ich denke, der K wird mich mit seinen ungerechtfertigten Behauptungen anzeigen.
Was wird passieren oder könnte das eine leere Drohung sein? Ich finde, der Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen, wenn per Email die Ablehnung (Zitat) "wenn dir alles aus der nase rausgezogen werden muss dann kannste das -gegenstand- behalten"

bitte um hilfe!
Sieben antworten:
anonymous
2008-12-28 16:39:01 UTC
Da will sich einer aber mächtig wichtig machen.... aber mach dir nur keine Sorgen - natürlich ist das alles nur leeres Gerede! (Immer vorrausgesetzt, du hast ihm sein Geld zurücküberwiesen) - Dann besteht keinerlei Straftatbestand.



Ich würde dieser reizenden Person kurz und knapp zurückschreiben, er soll aufhören dich zu belästigen - sonst behälst du dir vor deinerseits rechtliche Schritte einzuleiten. (Nicht dass dort irgendwas gravierendes vorliegen würde - aber du musst ihm dann halt entschieden entgegentreten wenn er dir so kommt)
Oliver.K
2008-12-29 00:49:24 UTC
Passieren? Gar nichts, du wirst zur Polizei gehen, deine Aussage zur Sache machen (und die Mails von (K) als Beweis vorlegen), ein paar Wochen warten und ein Schreiben aus dem Briefkasten fischen, in dem dir in vielen Worten erklärt wird, dass die Sache eingestellt wurde.



1. Kunde ersteigert Artikel

2. Kunde wird unfreundlich, erklärt in einer Mail seinen Verzicht

3. du veräußerst den Artikel anderweitig

4. Kunde überweist trotz (2.) die Kaufsumme



Wenn du das Geld zurück überwiesen hast, sind die Anschuldigungen eh haltlos (vor allem der Diebstahl, du hast nichts geklaut) und der Staatsanwalt wird den Fall lachend in der runden Ablage deponieren.



Irgendwie kommt mir das Verhalten des Kunden doch reichlich merkwürdig vor. Wenn du öfter bei eBay Artikel verkaufst, solltest du über eine Rechtsschutzversicherung nachdenken. Solche Typen gibt es leider immer wieder, die am liebsten dich, deine Kinder, deine Kindeskinder und alle Kinder bis in die 100. Generation verklagen, weil sie im wirklichen Leben arme Würste sind und sich auf diese Weise wichtig machen können.
Fabian G.
2008-12-29 00:33:40 UTC
Hier meine spontane Rechtsansicht:





1. zur Strafbarkeit

Diebstahl und Unterschlagung kommen rein rechtlich nicht in Betracht, es handelt sich insoweit um leere Drohungen. Einzige Möglichkeit ist wohl ein Eingehungsbetrug, aber hierfür fehlt dir der Vorsatz. Damit scheidet eine Strafbarkeit aus.





2. zur zivilrechtlichen Wirksamkeit des Vertrages

Bei ebay läuft es so, dass das Einstellen der Ware ein bindendes Angebot darstellt und der Zuschlag automatisch an den Höchstbietenden erfolgt. Mit Ablauf der voreingestellten Auktionszeit kam der Vertrag zwischen V und K daher zustande. Dass als Zahlungsfrist 14 Tage angegeben wurden spielt insoweit keine Rolle, es liegt keine befristete Bindung an das Angebot vor, da mit Zuschlag bereits ein wirksamer Vertrag vorgelegen hat.



Mann kann einen Vertrag einvernehmlich aufheben, auch könnte man anfechten oder natürlich zurücktreten (§ 323 BGB). Ein Rücktritt käme hier in Frage, der der K die Pflicht aus dem Schuldverhältnis, den Kaufpreis zu leisten, nicht erfüllt hat. Eine Fristsetzung war nicht notwendig, da der K die Abnahme und damit wohl auch die Zahlung verweigert hat (§ 323 II Nr. 1 BGB).



Aber: Der Rücktritt und damit der Entfall der Leistungspflicht erfolgt erst mit Erklärung des Rücktritts, siehe § 349 BGB. Hast du dies getan? Es müssen nicht die Begriffe "Rücktritt" oder Ähnliches gefallen sein, jedoch musst du ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, dass der Vertrag nicht mehr gültig ist, du dich nicht mehr gebunden fühlst usw.



Sollte dies nicht der Fall sein, so ist der Vertrag noch immer wirksam, jedoch kannst du die Ware nicht mehr übereignen, weshalb Unmöglichkeit eingetreten ist, § 275 BGB. Der K kann nun seinerseits gem. § 326 V BGB zurücktreten und hat gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch. Hierfür muss jedoch ein Schaden vorliegen, was wohl ausscheiden dürfte. Auch hat der K einen Anspruch auf Rücküberweisung des Kaufpreises, aber das hast du wahrscheinlich schon gemacht.



Viel Glück, lass dich nicht einschüchtern.





***EDIT***

@leinadbhv: Die Nichteinhaltung eines Vertrages kann eine Strafbarkeit begründen. Wenn ich einen Vertrag eingehe mit der Absicht, meinen Teil des Vertrages nicht zu erfüllen, dann macht man sich gem. § 263 StGB strafbar (Eingehungsbetrug).
leinadbhv
2008-12-29 00:17:09 UTC
Es ist kein Diebstahl, Unterschlagung oder Warenbetrug.



Wenn dann wurde höchstens der Kaufvertrag nicht eingehalten (was ich auch bezweifel) aber das ist keine Straftat in diesem Fall (es kann also keine Anzeige gemacht werden bzw. würde abgewiesen werden)



Daher brauchst du dir keine Sorgen zu machen. Geb ihn das Geld zurück (wenn noch nicht geschehen) und die Sache ist erledigt.



_____

Das ist keine Rechtsberatung sondern nur eine Erfahrung
dwgaf
2008-12-29 08:49:56 UTC
Fabian liegt mit seiner Einschätzung auf meiner Wellenlänge. Daher brauche ich seine Ausführungen nicht zu wiederholen, ich will sie lediglich ergänzen.



K hat in einer e-mail den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Dies hättest du sofort schriftlich bestätigen müssen. Damit wäre der Vertrag im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst gewesen. Dies hast du jedoch leider unterlassen, der Vertrag besteht also weiter, weil du deinen Rücktritt nicht ebenfalls erklärt hast.



Nun hat K das Geld für die Ware überwiesen und damit den Vertrag erfüllt, auch wenn er verspätet gezahlt hat. Er hat nun Anspruch auf Lieferung der Ware. Zumindest solltest du ihm sein Geld zurückgeben, denn sonst kann er tatsächlich Anzeige wegen Betruges, bzw. Eigentumvorbehaltes erstatten.



Also schleunigst das Geld zurücküberweisen, sofern nicht schon geschehen. K hätte dann allerdings einen Schadenersatzanspruch, den er aber begründen und vor allem Cent für Cent belegen müsste.



Zu einem Verfahren wird es m.E. wegen Geringfügigkeit nicht kommen.





Die Beantwortung der Frage stellt keine Rechtsauskunft oder juristische Beratung lt. BGB dar. Ein Anspruch auf Richtigkeit besteht nicht.
Chrisman
2008-12-29 00:57:58 UTC
Grundsätzlich kann dich jeder wegen jedem vermeintlichen Delikt anzeigen, ob du es getan hast oder nicht. Es ist dann Sache der Polizei, den eigentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Hat dich derjenige wider besseren Wissens angezeigt und die Polizei findet dies heraus, gibt es für denjenigen eine Anzeige wegen "Falschanzeige" §145d StGB "Vortäuschen einer Straftat".



Hier sehe ich den Sachverhalt so:

Der K hat (zwar um 3 wochen verspätet) gezahlt und du hast den Artikel auf Grund seiner vermeintlich ablehnenden EMail nicht ausgeliefert.



Folgendes:

Mit Zahlung des Kaufpreises hat er, entgegen seiner vermeintlichen EMail-Aussage, seine Kaufabsicht klar ausgedrückt.

Das heisst, du bist somit im Lieferverzug.



Eine konkrete Ablehnung des Kaufes kann ich aus dem EMail-Text nicht entnehmen. Der Satz ist eher floskelhaft, allerdings natürlich auch interpretierbar.

Wenn Du daraus interpretierst, dass er die Ware niocht mehr möchte, dann bist Du verpflichtet, ihm den Kaufpreis zurückzuzahlen, abzüglich einer angemessenen Stornierungsgebühr, auf die ich allerdings hier verzichten würde.



Zahlst du den Kaufpreis nicht zurück und lieferst nicht, ist er hier durchaus im Recht und in die Lage versetzt, rechtlich gegen dich vorzugehen.
anonymous
2008-12-29 08:56:49 UTC
Und genau wegen so einen Blödsinn ist für mich ebay schon lange tot. Und das was der Käufer sagt, ist absolut lächerlich.



Ein Kaufvertrag kommt dann zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen zusammenkommen, in deinen Fall der Preis UND innerhalb von 14 Tage zahlbar. Der Käufer hat nicht widersprochen, also ist es so gültig. Da der Käufer nicht zahlt, hast DU alle rechtlichen Mittel, du kannst ihn auf Zahlung verklagen und alle Kosten muss der Verkäufer übernehmen. Oder du kannst den Artikel durch einen Notverkauf woanders verkaufen und der Käufer muss dir evtl. Mindererlöse bezahlen, also wenn der Artikel beim 2. Verkauf weniger bringt als beim 1. muss der Käufer die Differenz bezahlen.



Steht alles im BGB.


Dieser Inhalt wurde ursprünglich auf Y! Answers veröffentlicht, einer Q&A-Website, die 2021 eingestellt wurde.
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